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   BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89   

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BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89 (https://dejure.org/1990,6988)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1990 - 9 B 469.89 (https://dejure.org/1990,6988)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1990 - 9 B 469.89 (https://dejure.org/1990,6988)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts mit der zugleich damit ergehenden inhaltlichen Ablehnung des Asylbegehrens ohne das Erfordernis einer diesbezüglich notwendigen förmlichen Tenorierung - Verfahren um Anerkennung einer Asylberechtigung - Vorliegen einer ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Nach der insoweit von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 143 ) setzt die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm, insbesondere eine Strafnorm, eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt und asylbegründend wirkt, voraus, daß die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmen.

    Nur unter der Voraussetzung, daß der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerwG, 19.07.1985 - 4 C 62.82

    Rechtliches Gehör - Verwaltungsstreitverfahren - Überraschungsurteil -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. u.a. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170).

    Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung zu offenbaren (st.Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 19. Juli 1985 - BVerwG 4 C 62.82 - a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.1989 - 9 B 318.89

    Politische Verfolgung - Asylrecht - Verneinung eines Asylanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - (InfAuslR 1989, 353) ausgeführt, mit der Rechtskraft der einen Anerkennungsbescheid des Bundesamts aufhebenden gerichtlichen Entscheidung sei mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der vom Ausländer geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 [BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 10 c).

    Erwächst nämlich die einen Asylanspruch verneinende gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft, so ist - wie im Senatsbeschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 (a.a.O.) dargelegt - mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht.

  • BVerwG, 06.06.1975 - IV C 15.73

    Eigentumsgarantie und landesrechtliche Wirkung der Versagung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Der Antragsteller kann deshalb - auch nach einer aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamts (vgl. Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - BVerwGE 67, 64) - bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm entgegen der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch dennoch zusteht (vgl. Urteile vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 c 15.73 - BVerwGE 48, 271 [BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]und vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - (InfAuslR 1989, 353) ausgeführt, mit der Rechtskraft der einen Anerkennungsbescheid des Bundesamts aufhebenden gerichtlichen Entscheidung sei mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der vom Ausländer geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 [BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 10 c).
  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Gegen diese Grundsätze, deren Maßgeblichkeit auch vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90; Beschluß vom 27. September 1989 - BVerwG 9 B 224.89 -), hat das Berufungsgericht nicht verstoßen.
  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - (InfAuslR 1989, 353) ausgeführt, mit der Rechtskraft der einen Anerkennungsbescheid des Bundesamts aufhebenden gerichtlichen Entscheidung sei mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der vom Ausländer geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 [BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 10 c).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten und gutachtlicher Stellungnahmen nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts; dieses Ermessen wird allerdings dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31).
  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Der Antragsteller kann deshalb - auch nach einer aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erfolgreichen Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen Entscheidungen des Bundesamts (vgl. Beschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - BVerwGE 67, 64) - bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm entgegen der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch dennoch zusteht (vgl. Urteile vom 6. Juni 1975 - BVerwG 4 c 15.73 - BVerwGE 48, 271 [BVerwG 06.06.1975 - IV C 15/73]und vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18).
  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1990 - 9 B 469.89
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - (InfAuslR 1989, 353) ausgeführt, mit der Rechtskraft der einen Anerkennungsbescheid des Bundesamts aufhebenden gerichtlichen Entscheidung sei mit Bindungswirkung zwischen den Beteiligten (§ 121 VwGO) entschieden, daß der vom Ausländer geltend gemachte Anspruch auf die gleichsam konstitutiv wirkende Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) nicht besteht (vgl. Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 [BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rdnr. 10 c).
  • BVerwG, 05.11.1985 - 6 C 22.84

    Verwaltungsverfahren - Wiederaufgreifen - Neue Beweismittel

  • BVerwG, 27.09.1989 - 9 B 224.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Gefahr asylrechtsrelevanter

  • BVerwG, 04.04.1990 - 9 B 479.89

    Bewertung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung für die

    Hieraus ergibt sich zugleich, daß - wie der erkennende Senat klargestellt hat - die den Anerkennungsbescheid aufhebende Entscheidung des Gerichts inhaltlich zugleich eine Ablehnung des Asylantrags enthält, ohne daß es einer dahingehenden förmlichen Tenorierung bedarf; deshalb treten die Rechtswirkungen des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erst aufgrund einer ausdrücklichen Tenorierung über die Ablehnung des Asylantrags ein, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

    Ob hiernach der von der Beschwerde ferner geltend gemachte Verstoß gegen §§ 88, 42 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO überhaupt in Betracht zu ziehen ist, kann dahingestellt bleiben, da es insoweit bereits an dem nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensverstoß und der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fehlt, die Asylberechtigung des Beigeladenen zu verneinen und der Berufung des Bundesbeauftragten stattzugeben (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht als "Überraschungsentscheidung", weil es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Tenorierung nicht um eine gegenüber der Aufhebung des Anerkennungsbescheids selbständige weitere Entscheidung des Gerichts handelt, mit der der Beigeladene nicht zu rechnen brauchte, sondern lediglich um eine klarstellende Ergänzung der vom Bundesbeauftragten mit seiner Klage von Anfang an erstrebten Aufhebung des Anerkennungsbescheids (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

  • BVerwG, 03.04.1990 - 9 B 490.89

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) - Anforderungen

    Hieraus ergibt sich zugleich, daß - wie der erkennende Senat klargestellt hat - die den Anerkennungsbescheid aufhebende Entscheidung des Gerichts inhaltlich zugleich eine Ablehnung des Asylantrags enthält, ohne daß es einer dahingehenden förmlichen Tenorierung bedarf; deshalb treten die Rechtswirkungen des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erst aufgrund einer ausdrücklichen Tenorierung über die Ablehnung des Asylantrags ein, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht als "Überraschungsentscheidung", weil es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Tenorierung nicht um eine gegenüber der Aufhebung des Anerkennungsbescheids selbständige weitere Entscheidung des Gerichts handelt, mit der der Beigeladene nicht rechnen brauchte, sondern lediglich um eine klarstellende Ergänzung der vom Bundesbeauftragten mit seiner Klage von Anfang an erstrebten Aufhebung des Anerkennungsbescheids (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

  • BVerwG, 16.03.1990 - 9 B 13.90

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten bei der

    Hieraus ergibt sich zugleich, daß - wie der erkennende Senat klargestellt hat - die den Anerkennungsbescheid aufhebende Entscheidung des Gerichts inhaltlich zugleich eine Ablehnung des Asylantrags enthält, ohne daß es einer dahingehenden förmlichen Tenorierung bedarf; deshalb treten die Rechtswirkungen des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erst aufgrund einer ausdrücklichen Tenorierung über die Ablehnung des Asylantrags ein, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 u.a. -).

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht als "Überraschungsentscheidung", weil es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Tenorierung nicht um eine gegenüber der Aufhebung des Anerkennungsbescheids selbständige weitere Entscheidung des Gerichts handelt, mit der der Beigeladene nicht zu rechnen brauchte, sondern lediglich um eine klarstellende Ergänzung der vom Bundesbeauftragten mit seiner Klage von Anfang an erstrebten Aufhebung des Anerkennungsbescheids (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 u.a. -).

  • BVerwG, 04.04.1990 - 9 B 480.89

    Bewertung der Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung bei der Entscheidung

    Hieraus ergibt sich zugleich, daß - wie der erkennende Senat klargestellt hat - die den Anerkennungsbescheid aufhebende Entscheidung des Gerichts inhaltlich zugleich eine Ablehnung des Asylantrags enthält, ohne daß es einer dahingehenden förmlichen Tenorierung bedarf; deshalb treten die Rechtswirkungen des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erst aufgrund einer ausdrückdrücklichen Tenorierung über die Ablehnung des Asylantrags ein, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, daß der geltend gemachte Asylanspruch nicht besteht (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

    Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts schon deshalb nicht als "Überraschungsentscheidung", weil es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Tenorierung nicht um eine gegenüber der Aufhebung des Anerkennungsbescheids selbständige weitere Entscheidung des Gerichts handelt, mit der der Beigeladene nicht zu rechnen brauchte, sondern lediglich um eine klarstellende Ergänzung der vom Bundesbeauftragten mit seiner Klage von Anfang an erstrebten Aufhebung des Anerkennungsbescheids (vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1990 - BVerwG 9 B 468.89 und 9 B 469.89 -).

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